| Neuigkeiten und Beiträge: |
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Beihilferecht – Eigenständiger Anspruch von Angehörigen beihilfeberechtigter Verstorbener und eigene Antragsfrist, die mit dem Todestag beginnt. |
| Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.12.2010, Az.: 10 S 1820/09 |
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter einer
im Jahr 2007 verstorbenen Beihilfeberechtigten die Beihilfeansprüche der Mutter aus dem Jahr 2005 und 2006 erst im Januar 2008 geltend gemacht.
Der Beihilfeanspruch wurde abgelehnt, weil die Antragsfrist von 2 Jahren ab Entstehen des Anspruchs im Januar 2008 abgelaufen war.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg gaben der Klägerin, der Tochter der Verstorbenen, Recht. Die Gerichte entschieden, dass für die Klägerin als leiblichem Abkömmling der Anspruch auf
Erstattung beihilfefähiger Kosten der Mutter erst mit Ab- lauf des Todestages beginnt und nicht mit dem für die verstorbene Mutter
maßgeblichen Tag.
Damit war im Januar 2008 die Antragsfrist für die Tochter noch nicht abgelaufen. |
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Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG rechtswidrig,
weil die amtsangemessene Beschäftigung nicht sichergestellt ist. |
| Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.06.2010, Az. 13 K 4781/08. |
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| Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG - wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrates und Fehlens der erforderlichen Zustimmung der Beamtin rechtswidrig. |
| Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2009; Az 11 K 3524/08 |
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Streitwertfestsetzungen im öffentlichen Dienstrecht
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand |
§ 52 Abs. 5 GKG
Das Bundesverwaltungsgericht setzte in einem Verfahren wegen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand den Streitwert in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG fest.
Dies bezieht sich auf Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand, bei denen es nicht nur um den Zeitpunkt der Versetzung geht, sondern die Versetzung in vollem Umfang angegriffen wird.
In diesen Fällen verbietet sich nach Auffassung des Bundesverwaltungs- gerichts eine Halbierung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Dieser bildete eine Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und dürfe deshalb nicht erweiternd ausgelegt werden.
Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2009, Az. BVerwG 2 B 30.09
05.10.2009/Rechtsanwältin Früh
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| Beihilfe für die Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) |
| Urteil des VGH Baden-Württemberg, vom 09.07.2009, Az. 11 S 465/09 |
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| Alkohol im Zugdienst |
| Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
11.03.2009, Az DB 23 K 4786/08 |
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