Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes und Aufstiegseignungsvermerk

Beschluss des VG Stuttgart vom 03.05.2013 (rechtskräftig)

Für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes, die sich für die Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bewerben, erstellt der Dienstherr einen Aufstiegseignungsvermerk (AEV).

Das VG Stuttgart vertritt im Beschluss vom 03.05.2013 die Auffassung, dass sich der AEV an den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz zu orientieren hat. Dies erfordert bei der Beurteilung der Aufstiegseignung eine Berücksichtigung des Statusamtes des Bewerbers (vorliegend A9 mD). Im Streitfalle erstellte die Behörde den AEV ohne Berücksichtigung des Statusamtes.

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