Urteil des VG Stuttgart vom 02.03.2016 (rechtskräftig)
Das Gericht befasst sich mit der Frage der rechtmäßigen Zusammensetzung der Vergleichsgruppe im jeweiligen Statusamt, wenn der beurteilte Beamte einen gebündelten Dienstposten innehat. Vorliegend erstreckte sich die Bündelung von A 9 bis A 12. Es lag keine Dienstpostenbewertung zugrunde.
Das Gericht beanstandet, dass sich die Dienstpostenbündelung entgegen der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht über mehr als drei Statusämter erstreckt, ohne diese Bündelung zu rechtfertigen.
Zwar ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Dienstpostenbündelung rechtmäßig war. Allerdings müssen die erbrachten Leistungen bei fehlender Dienstpostenbewertung an den Anforderungen des Statusamtes gemessen und bewertet werden.
Im zugrunde liegenden Verfahren unterließ es der Dienstherr darzulegen, welche Wertigkeit die vom Beamten wahrgenommenen Tätigkeiten besitzen und wie die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen, gemessen an den Anforderungen des Statusamtes, zu bewerten sind. Außerdem war die Beurteilung fehlerhaft, weil er das vergebene Gesamturteil nicht begründete.