Dienstwohnungsausgleich für Pfarrersehepaare

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2011, Az. 2 B 88.11.
Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Klage eines verheirateten württembergischen Pfarrers zugrunde. Ihm und seiner ebenfalls als Pfarrerin tätigen Ehefrau waren gemeinsam Dienstaufträge im Umfang von mehr als 100 % übertragen. Aufgrund der Residenzpflicht der Ehefrau wurden beide Ehegatten für den Dienstwohnungsausgleich von der Dienstherrin herangezogen. Dabei orientierte sich der Dienstwohnungsausgleich am Umfang des Dienstauftrages jedes Ehegatten und betrug damit in Summe mehr als 100 %.

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