Erneut: Verletzung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.04.2016 (rechtskräftig)

Der VGH Baden-Württemberg stützt die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung.

Die Besonderheit des dem Verfahren zugrunde liegenden Beurteilungsverfahrens war, dass zunächst eine Vorbeurteilung auf der Basis einer Skala von fünf Notenstufen erfolgte. Im zweiten Beurteilungsschritt zog der Dienstherr dann eine aus sechs Notenstufen bestehende Skala heran. Auf diese Beurteilung stützte sich die Auswahl um den Beförderungsposten.

Grundsätzlich erachtet das Gericht ein solches Vorgehen für zulässig. Allerdings ergeben sich aus dieser Vorgehensweise nach Auffassung des VGH besondere Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Es müsse erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbeurteilungen gebildet wird.

Im Ergebnis konnte sich die Auswahlentscheidung in allen Fällen nicht auf diese Beurteilungen stützen.

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