Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2024 – DL 16 S 1866/23 –
Im Verfahren nach § 37 Abs. 3 LDG BW prüfte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Disziplinarverfahrens und verneinte diese unter mehreren Aspekten.
Führt, wie vom Gericht festgestellt, eine rechtswidrige Aussetzung des Verfahrens zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung, steht nach Auffassung des Gerichts die Fristsetzung nicht im Ermessen des Gerichts. Sie ist als solche zwingend geboten.
Außerdem trifft den Antragsgegner an dieser sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Disziplinarverfahrens auch ein verfahrensrechtliches Verschulden, weil ihm die Verzögerung aufgrund der rechtswidrigen Aussetzung des Verfahrens anzulasten ist.