Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.11.2013 (rechtskräftig)
Bei einer Beförderungsauswahl wurde die Bewerbung des Antragstellers vom Dienstherrn abgelehnt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Auswahlverfahren neu durchzuführen ist. Ein Leistungsvergleich unter Mitbewerbern sei nicht möglich, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlte. Vorliegend enthielt die Regelbeurteilung aller Bewerber lediglich ein Gesamturteil in Form einer Punktzahl.
Das Gericht entschied, dass dies nicht aussagekräftig genug und damit fehlerhaft sei. Es stelle keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung dar, weil der Vergabe der Punktzahl jegliche Begründung fehlt.
Sind Bewerber gleich beurteilt, ist Dienstherr verpflichtet, die Beurteilungen daraufhin zu prüfen, ob sich ein Qualifikationsvorsprung eines oder mehrerer Bewerber ergibt. Stellt er bei dieser Prüfung auf einzelne Gesichtspunkte ab, muss er deren besondere Bedeutung begründen.
Vorliegend fehlte es sowohl an einer Begründung für das Gesamturteil, als auch an einer Begründung für das Abstellen auf einzelne Gesichtspunkte.