Konkurrentenstreitverfahren im Anschluss an die Entscheidung des BVerwG vom 02.03.2017 – 2 C 21.16

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.06.2018 – 4 S 828/18 – (rechtskräftig)

Diese Entscheidung steht in unmittelbarem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerwG vom 02.03.2017. Sie betrifft dieselbe Beamtin.

Obwohl das BVerwG die Beurteilung der Beamtin (aus dem Jahr 2012) beanstandete, behielt die Dienstherrin das bereits damals praktizierte Vorgehen z.B. zur Feststellung und Begründung des Gesamturteils bei. Sie stützte das Auswahlverfahren erneut auf Beurteilungen, welche die rechtlichen Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils und dessen Zustandekommen nicht erfüllen.

Der VGH richtet das Augenmerk in dieser Entscheidung allerdings auch auf die Besonderheit dieses Auswahlverfahrens:

Die Dienstherrin lässt offen, wie viele Beförderungsstellen tatsächlich zur Verfügung stehen. Über die Beförderung entscheidet allein das Beurteilungsergebnis, ohne dass eine Auswahl unter denjenigen stattfindet, die dasselbe Gesamtergebnis aufweisen. Eine Prognose, ob es sich dabei um die Besten des innegehabten Statusamtes handelt, die auch die Anforderungen des höheren Statusamtes erfüllen, unterbleibt. 

Es werden alle befördert, welche die erforderliche Bewertung im Gesamturteil erhalten haben. 

Der Senat lässt die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens offen, hinterfragt es allerdings kritisch.

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