Beschluss des VG Stuttgart vom 13.02.2025 9 K 640/25 –
Nach Auffassung des VG steht der rechtswirksame Abschluss des Arbeitsvertrages und die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Mitbewerber der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, wenn der Dienstherr die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor Abschluss des Arbeitsvertrages unmöglich machte. Die Besetzung der Stelle mit dem angestellten Mitbewerber führt nicht zur Erledigung.
Es bejahte den Anordnungsgrund und insbesondere Dringlichkeit aufgrund Ablaufs der sechsmonatigen Probezeit.
Weitere Aspekte: Fehlender Auswahlvermerk, fehlender Leistungsvergleich, keine Zusage des Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs.