Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.09.2020 – 4 S 1657/20 –
Der Entscheidung lag ein Antrag nach § 123 VwGO im Konkurrentenstreitverfahren zugrunde.
Der VGH hob im Beschluss die Entscheidung des VG Stuttgart auf, das einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneinte.
Er sah in einer, als Aktenvermerk vorliegenden Äußerung, man werde kurzfristig eine Stelle für die Beigeladene ausschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründet, dass die Auswahl nicht unvoreingenommen und neutral getroffen werde.