Verletzung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.06.2014 (rechtskräftig)

Der VGH bejahte die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, da das Auswahlverfahren in mehrfacher Hinsicht rechtlich mangelhaft war. Gerügt wurde u.a. der Verzicht auf eine Ausschreibung entsprechend § 11 Abs. 2 LBG BW. Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung sei unsachgemäß erfolgt. Es fehle bereits an einer wirksamen Auswahlgrundlage, weil die ausgewählten Mitbewerber ihre Beurteilungen erst nach dem maßgeblichen Stichtag erhalten hatten.

Der VGH rügte des Weiteren, dass für die Mehrzahl der ausgewählten Mitbewerber eine Anlassbeurteilung erstellt worden war, deren Ergebnis mehrheitlich deutlich über dem Durchschnitt der Ergebnisse der Regelbeurteilungen der Mitbewerber lag. Diese Anlassbeurteilungen, sämtlich nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstellt, wurden entsprechend dem jeweiligen Regelbeurteilungszeitraum erstellt. Auch dieses Vorgehen ist nach Auffassung des VGH verfahrensfehlerhaft, da es somit an einem „Anlass“ für die Beurteilung fehlte.

Das Gericht entsprach dem Eilantrag des unterlegenen Beamten, obwohl er lediglich auf Platz 40 der Rangliste lag.

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