Zur Frage, ob und in welchem Umfang im Widerspruchs- und Klageverfahren eine Begründung nachgereicht oder ergänzt werden kann.

Beschluss des Sächsischen OVG vom 19.10.2012, Az. 2 A 762/11

Hintergrund dieser Entscheidung war die Ablehnung einer beantragten „Setzung“ eines Bundespolizeibeamten, die im Zusammenhang mit der
Neuorganisation der Bundespolizei stand. Die zuständige Behörde lehnte die Setzung ab und ergänzte die Begründung für die Ablehnung in dem auf das Widerspruchsverfahren folgende Klageverfahren. Das Gericht der I. und II. Instanz vertrat die Auffassung, dies sei unzulässig. Die Behörde habe bereits im Ausgangsbescheid, aber auch im Widerspruchsbescheid, die Gründe und Gesichtspunkte erkennen lassen, die bei der Ausübung des Ermessens zugrunde gelegt wurden. Diese müssen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar sein.

Im vorliegenden Fall wurde die im Klageverfahren nachgeschobene Begründung von den Gerichten als unzulässiger Austausch einer fehlerhaften Begründung beurteilt.

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