§ 52 Abs. 5 GKG
Das Bundesverwaltungsgericht setzte in einem Verfahren wegen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand den Streitwert in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG fest.
Dies bezieht sich auf Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand, bei denen es nicht nur um den Zeitpunkt der Versetzung geht, sondern die Versetzung in vollem Umfang angegriffen wird.
In diesen Fällen verbietet sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Halbierung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Dieser bildete eine Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und dürfe deshalb nicht erweiternd ausgelegt werden. Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2009, Az. BVerwG 2 B 30.09
05.10.2009/Rechtsanwältin Früh