Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.06.2014 (rechtskräftig)
Der VGH entschied, dass die Polizeizulage zu den von § 850a Nr. 3 ZPO erfassten Gehaltsbestandteilen zu zählen und damit pfändungsfrei ist. Es handele sich bei der Polizeizulage um eine Kombination aus Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung.
Sie erfüllt nach Auffassung des Gerichts zwei Zwecke. Zum einen soll sie die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes abgelten. Zum anderen werden bestimmte, mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbundene Aufwendungen mit abgegolten.